Satzung
Name, Sitz und Bezirk
§ 1
(1) Die Handwerksinnung führt den Namen: Innung des Elektrohandwerks Mansfelder Land
(2) Ihr Sitz ist in: Ahlsdorf
(3) Ihr Bezirk umfasst den: Landkreis Mansfelder Land
Fachgebiete
§ 2
Das Fachgebiet der Handwerksinnung umfasst folgende Handwerke:
1. Elektrotechnik
2. Informationstechnik
Rechtsform
§ 3
Die Innung ist eine selbst verwaltende Organisation des Handwerks in der Region der Kreishandwerkerschaft. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig. Die Innung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Aufgaben
§ 4
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie:
- den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen
- ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben
- entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern
- die Zwischen- und Gesellenprüfung abzunehmen und hierfür Zwischen- und Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist
- das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten und unterstützen und Lehrgänge veranstalten
- bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern
- über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten
- die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen
- die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen bzw. zu fördern.
(2) Die Handwerksinnung soll
- zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern
- bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten
- das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Handwerksinnung kann
- zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen einen Ausschuss bilden (Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten)
- Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Landesinnungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind
- für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürfnisse errichten
- bei Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln
- Innungsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor Gericht vertreten.
(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
§ 5
(1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der in § 4 Abs. 3 Nr. 3 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennte Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.
§ 6
(1) Die Handwerksinnung gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an.
Mitgliedschaft
§ 7
(1) Mitglied der Handwerksinnung kann jede/r selbstständige Handwerker/in werden, der/die das Handwerk ausübt, für welches die Handwerksinnung gebildet ist und der/die den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften entspricht. Selbstständige/r Handwerker/in dem auch hier maßgebenden Sinne des § 1 HwO ist jede in die Handwerksrolle eingetragene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, also nicht etwa einzelne Gesellschafter. Eine juristische Person oder Personengesellschaft übt ihre Mitgliedschaft in der Innung über den von ihr bestimmten Gesellschafter aus, der den in §19 Abs.1 genannten Voraussetzungen entsprechen muss.
(2) Selbstständigen Handwerkern/innen, die den Voraussetzungen des Abs.1 entsprechen, darf der Eintritt in die Handwerksinnung nicht versagt werden, es sei denn, dass Gründe vorhanden sind, die einen Ausschluss aus der Handwerksinnung rechtfertigen würden( 12).
(3) Von der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bedingungen kann zugunsten einzelner nicht abgesehen werden.
(4) Die Handwerksinnung kann solche natürlichen Personen, insbesondere des handwerksähnlichen Gewerbes, juristische Personen, Personengesellschaften oder auch Institute, Vereine und andere Organisationen als Gastmitglieder aufnehmen, wenn sie dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen.
§ 8
(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist bei der Handwerksinnung schriftlich zu stellen, über ihn entscheidet der Vorstand spätestens innerhalb acht Wochen. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung.
(2) Für die Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
(3) Personen, die sich um die Förderung der Handwerksinnung oder eines der von ihr umfassten Handwerke besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Innungsveranstaltungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 9
Wird nach dem Tode eines Mitgliedes der Handwerksinnung dessen Handwerksbetrieb nach 4 HwO fortgeführt, so gehen die Rechte und Pflichten aus der Innungsmitgliedschaft auf die Person über, die den Betrieb fortführt.
§ 10
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt ( 11), dem Ausschluss(12), dem Tod oder mit der Löschung in der Handwerksrolle.
§ 11
Der Austritt eines Mitgliedes aus der Handwerksinnung kann nur zum Schluss des Rechnungsjahres ( § 66, Abs.1) erfolgen und muss spätestens drei Monate vorher dem Vorstand der Innung schriftlich angezeigt werden.
§ 12
(1) Durch Beschluss des Vorstandes der Handwerksinnung können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie entweder gegen die Satzung wiederholt gröblich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Handwerksinnung trotz Abmahnung nicht befolgen, oder mit ihren Beiträgen trotz Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben sind.
(2) Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 8 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechen Anwendung.
§ 13
In Fällen des § 10 Abs. 2 verlieren die Mitglieder alle Ansprüche an das Innungsvermögen und vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebensatzungen an die von der Handwerksinnung errichteten Nebenkassen und Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche der Handwerksinnung oder deren Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
§ 14
(1) Die Mitglieder der Handwerksinnung haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anstalten der Handwerksinnung nach Maßgabe der Satzung, der Nebensatzungen und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu benutzen.
§ 15
Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, der Nebensatzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Handwerksinnung zu befolgen.
Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 16
(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Handwerksinnung angehörenden selbstständigen Handwerker/innen. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
(2) Ein nach Abs.1 stimmberechtigtes Mitglied kann sein Wahl - und Stimmrecht im Ausnahmefall auf ein fachlich qualifiziertes Familienmitglied oder auf einen leitenden Betriebsangehörigen übertragen, wenn dieser die Pflichten übernimmt,
die seinem Vollmachtgeber gegenüber der Handwerksinnung obliegen.
Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedürfen der schriftlichen Erklärung gegenüber der Handwerksinnung. Die Erklärung muss vor der Wahlhandlung abgegeben werden.
Auf diese Personen finden die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 20 sowie sämtliche mit dem aktiven und passiven Wahlrecht verbundenen Befugnisse in der Satzung entsprechende Anwendung.
(3) Gast- und Ehrenmitglieder haben nur beratende Stimmen.
§ 17
Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind Personen nicht, die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen erlangen oder das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen verloren haben oder denen diese Fähigkeiten und Rechte vom Gericht rechtskräftig aberkannt worden sind, während der Dauer des Verlust oder der im Urteil bestimmten Zeit, die entmündigt oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
§ 18
(1) Das Wahl-und Stimmrecht ruht für diejenigen Innungsmitglieder, welche mit Innungsbeiträgen zum Zeitpunkt der Wahl länger als ein Jahr im Rückstand sind, es lebt im Zeitpunkt der Entrichtung aller rückständigen Beiträge wieder auf, wenn nicht der Vorstand einen Beschluss gem. 12, Abs. 1, Ziff. 2 gefasst hat.
(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Handwerkskammer betrifft.
§ 19
(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes sind die nach § 16 Abs. (1) wahlberechtigten Innungsmitglieder und die nach § 16 Abs. (2) stimmberechtigten Personen, die selbstständigen Handwerker, die gesetzlichen Vertreter einer der Innung
angehörenden juristischen Person und die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Innung angehörenden Personengesellschaft sowie die nach § 16 Abs. (2) bevollmächtigten qualifizierten Familienmitglieder oder die
bevollmächtigten leitenden Betriebsangehörigen.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Mitglieder des Vorstandes der Handwerksinnung und ihrer Ausschüsse, ihre Vertreter bei der Kreishandwerkerschaft und dem Innungsverband und Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Innungsmitglieder.
§ 20
(1) Ein nach § 16 Abs. 1 stimmberechtigtes Mitglied, das Inhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des 2 Nr. 2 oder 3 HwO ist, kann sein Wahl- und Stimmrecht auf den Leiter des Nebenbetriebes übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seine Vollmachtgeber gegenüber der Handwerksinnung ablegen. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Handwerksinnung. Auf Betriebsleiter finden die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 entsprechende Anwendung.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für juristische Personen und die in 4 HwO genannten Betriebsinhaber.
Organe
§ 21
Die Organe der Handwerksinnung sind:
1. Die Innungsversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Ausschüsse
Innungsversammlung
§ 22
(1) Die Mitglieder der Handwerksinnung bilden die Innungsversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind.
(2) Der Innungsversammlung obliegen im Besonderen:
1. Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.
2. Die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge (Hebesatz) und über die Festsetzung von Gebühren. Gebühren können auch von Nichtinnungsmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden.
3. Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung.
4. Die Wahl der Vertreter zur Kreishandwerkerschaft und zum Landesinnungsverband.
5. Die Wahl der selbstständigen Handwerker als Mitglieder des Zwischen- und Gesellenprüfungsausschusses.
6. Die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen.
7. Der Erlass von Vorschriften über Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer.
8. Die Beschlussfassung über:
a) Erwerb, Veräußerung oder dringliche Belastung von Grundeigentum,
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
c) die Aufnahme von Anleihen,
d) den Abschluss von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
e) die Auslegung des Innungsvermögens,
9. Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung
10. Die Beschlussfassung über Errichtung, Änderung und Auflösung von Nebensatzungen ( 5).
11. Die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung geschaffen werden sollen.
12. Die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Landesinnungsverband.
13. Die Übertragung der Geschäftsführung der Handwerksinnung auf die Kreishandwerkerschaft.
14. Die Wahl des Geschäftsführers.
(3) Die Wahl der Vertreter zur Kreishandwerkerschaft und zum Landesinnungsverband
(Abs. 2 Nr.4) erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) Die nach Abs. 2 Nr. 8 erforderliche Beschlussfassung der Innungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Handwerksinnung, soweit nicht über Nr. 10 durch die Nebensatzung etwas anderes bestimmt ist.
(5) Die nach Abs. 2 Nr. 3,7,8,9,11 und 14 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
(6) Soll die Innungsversammlung den Beitritt zum Landesinnungsverband (Abs.2 Nr. 12) oder den Austritt beschließen, so ist die Angelegenheit auf sie Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung zu setzen und hierzu der Landesinnungsverband rechtzeitig einzuladen. Vor der Beschlussfassung über die Ablehnung des Beitritts oder den Austritt aus dem Landesinnungsverband ist einem Vertreter des Landesinnungsverbandes Gelegenheit zur Äußerung in der Innungsversammlung zu geben.
§ 23
Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel vierteljährlich, mindestens aber halbjährlich statt. Außerordentliche Innungsversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Handwerksinnung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.
§ 24
Der Vorsitzende des Vorstandes (Obermeister) lädt zur Innungsversammlung entweder schriftlich oder durch Anzeige in dem Bekanntmachungsblatt der Handwerksinnung unter Angabe der Tagesordnung ein und zwar so rechtzeitig, dass zwischen dem gewöhnlichen Zugang der Einladung bzw. dem Tag der Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt und dem Tag, an dem die Versammlung satt finden soll, mindestens zwei Wochen liegt und bei außerordentlichen Innungsversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Sollen Angelegenheiten beraten werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist ( 51 Abs. 2), so sind auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 25
(1) Der Obermeister, in dessen Abwesenheit oder bei sonstiger Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Innungsversammlung.
(2) Der Obermeister bzw. sein Stellvertreter ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Verhandlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum auszuweisen.
(3) Über die Verhandlungen der Innungsversammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Innungsversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Teil der Niederschrift, der Angelegenheiten betrifft, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist ( 52. Abs.2), ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses zuzuleiten.
§ 26
(1) Beschlüsse der Innungsversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmung in den § 29 Abs. 6 und 75 mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung der Tagesordnung bezeichnet sind oder die, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung, die Auflösung der Handwerksinnung oder den Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder handelt, mit Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die in 52 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten können nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitlieder des Gesellenausschusses anwesend ist und dreiviertel der anwesenden Mitlieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheiten einverstanden sind.
§ 27
Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen durch Zuruf sind, abgesehen von § 29 Abs. 2 Satz 1, zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw. Neinstimmen maßgebend.
§ 28
Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit eine Satzung keine näheren Vorschriften trifft, durch Beschluss.
Vorstand
§ 29
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obermeister, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitliedern. Für die erste Amtsdauer nach der Gründung besteht der Vorstand aus insgesamt vier Personen. Er wird von der Innungsversammlung aus den nach § 19 wählbaren Mitgliedern auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Obermeister und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen.
Satzungsänderung laut Beschluss 9/2015 und 10/2015 auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 der Handwerkskammerordnung - die Amtszeit des Obermeisters und des Vorstandes wird auf fünf Jahre festgelegt. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern(03.03.2016).
(2) Der Obermeister und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Erhält keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wahl durch Zuruf ist zulässig. Stehen mehrere Kandidaten als Sitze zur Verfügung, so entscheidet die Anzahl der jeweils erreichten Stimmen über die Wahl zum Vorstandsmitglied. Die Zahl der auf die Kandidaten abgegebenen Stimmen ist jeweils im Protokoll zu vermerken.
(3) Die Wahl des Obermeisters findet unter Leitung eines von der Innungsversammlung gewählten, wahlberechtigten Innungsmitgliedes, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Obermeisters satt. Über die Wahlverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
(5) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem Tage der Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit gem. Abs. 1. Satz 2 solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Eine vor Ablauf der Amtszeit angesetzte Wahlversammlung ist dann zulässig, wenn die Amtszeit dadurch nur unwesentlich abgekürzt wird und praktische Gründe hierfür sprechen.
(6) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der Innungsversammlung in der Tagesordnung verzeichnet ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(7) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine Kooptierung vorzunehmen.
§ 30
(1) Der Obermeister lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Sollen Angelegenheiten beraten werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 52, Abs. 2), so ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung von der Sitzung des Vorstandes Kenntnis zu geben.
(2) Der Obermeister ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Sitzung des Vorstandes abzuhalten, wenn diese von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird. Weigert sich der Obermeister den Vorstand einzuberufen, so kann die Handwerkskammer den Vorstand einberufen und leiten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder und in den Fällen des § 52 Abs.2 ein Mitglied des Gesellenausschusses an der Vorstandssitzung teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf diese nicht teilnehmen.
(4) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden.
(5) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 31
(1) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen, mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung, welche die Handwerksinnung vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform.
(2) Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes zusammen oder dem Geschäftsführer zusammen mit wenigstens einem Vorstandsmitglied übertragen. Eine von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnete Niederschrift hierfür ist der Handwerkskammer einzureichen. §181 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung.
(3) Ist der Handwerksinnung gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(4) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen z. Zeit den Vorstand bilden.
§ 32
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Handwerksinnung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung und der Nebensatzung der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.
(2) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlung vor und führt die Beschlüsse aus.
(3) Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet; sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt. Sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn nicht zum Vorstand gehörende Personen an der Verursachung des Schadens beteiligt sind.
§ 33
Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen wird Ersatz nach besonderen von der Innungsversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt; dem Obermeister kann durch Beschluss der Innungsversammlung für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Die Entschädigung der Gesellenmitglieder für Zeit Versäumnisse ist so zu bemessen, dass sie den Lohnausfall einschließlich der lohngebundenen Ausgaben deckt. Wird den Gesellenmitgliedern der Lohn fortgezahlt, so ist die Entschädigung an den Betriebsinhaber zu zahlen.
Geschäftsführung
§ 34
(1) Die Handwerksinnung kann eine Geschäftsstelle errichten, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Dieser hat nach näherer Weisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich. Der Geschäftsführer nimmt an der Innungsversammlung, an den Vorstands- und Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teil. Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines Beschlusses der Innungsversammlung, der der aufsichtlichen Genehmigung nach § 22 Abs.5 bedarf.
(2) Die Innung führt ihre Geschäfte selbst.
Ausschüsse
§ 35
(1) Die Handwerksinnung bildet ständig Ausschüsse, außerdem können für einzelne Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Die Ausschüsse haben , soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die in ihrem Geschäftsbereich fallenden Gegenstände vor zu beraten und über das Ergebnis ihrer Beratungen dem Vorstand zu berichten; über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Handwerksinnung.
§ 36
(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Innungsversammlung, abgesehen von § 49 Abs. 1, auf fünf Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. § 29 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bestellung der Ausschussmitglieder, die Gesellen sind, nur vom Gesellenausschuss widerrufen werden kann. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.
(2) Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
Satzungsänderung laut Beschluss 3/2016 auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 der Handwerkskammerordnung - die Amtszeit der Ausschüsse wird auf fünf Jahre festgelegt(24.04.2016).
§ 37
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einem Ausschuss Gesellen beteiligt, so muss auch die Hälfte der Gesellenmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ständige Ausschüsse
Ausschuss für Berufsausbildung
§ 38
Zur Förderung der Berufsausbildung der Lehrlinge wird ein Ausschuss für die Berufsausbildung errichtet. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden(Lehrlingswart) und mindestens vier Beisitzern. Der Vorsitzende und die Hälfte der Beisitzer werden von der Innungsversammlung aus der Zahl der wählbaren Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, die andere Hälfte von dem Gesellenausschuss aus der Zahl der wählbaren Gesellen gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. 52 Abs. 4 findet Anwendung.
§ 39
(1) Der Ausschuss hat nach der Maßgabe, der für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften, alle Angelegenheiten, welche die Berufsausbildung betreffen, insbesondere folgende Gegensätze zu beraten:
1. die Vorschriften über die Lehrlingsausbildung
2. Stellungnahmen in Verfahren zur Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Lehrlingen, soweit die Handwerksinnung damit befasst wird.
(2) Der Ausschuss soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.
Gesellenprüfungssauschuss
§ 40
Ermächtigt die Handwerkskammer die Handwerksinnung zur Errichtung eines Gesellenprüfungsausschusses, so gelten die Vorschriften der § 41 45.
§ 41
Der Gesellenprüfungsausschuss ist für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) in der Handwerksinnung vertretenes Handwerk ihrer Bezirke zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.
§ 42
(1) Der Gesellenprüfungsausschuss besteht mindestens aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitlieder selbstständige Handwerker oder Betriebsleiter, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens einen Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zweidrittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbstständige Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter werden für drei Jahre gerufen oder gewählt.
(3) Die selbstständigen Handwerker müssen in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zur Ausbildung berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist oder eine entsprechend Abschussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach 25 Berufsbildungsgesetz, bestanden haben und handwerklich tätig sein. Arbeitnehmer die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden.
(4) Für die Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die selbstständigen Handwerker von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuss gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen.
(5) Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeit Versäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der Obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(7) Von Abs. 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 43
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zweidrittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt in der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 44
(1) Die Gesellenprüfung wird durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der Obersten Landesbehörde zu erlassene Gesellenprüfungsordnung geregelt.
(2) Die Prüfungsgebühr ist von der Handwerkskammer im Einvernehmen mit der Innung festzulegen.
§ 45
Die Kosten der Gesellenprüfung trägt die Handwerksinnung, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.
Zwischenprüfungsausschuss
§ 46
Für den Zwischenprüfungsausschuss gelten die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 2 und 7; 43, 44, und 45 entsprechend.
Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten
§ 47
(1) Die Handwerksinnung kann einen Ausschuss zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen(Auszubildenden) errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirkes zuständig ist. Für den Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten ist die Handwerkskammer erlassene Verfahrensordnung maßgebend.
(2) Der Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei selbstständige Handwerker und zwei Gesellen sein müssen. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die selbstständigen Handwerker werden von der Innungsversammlung aus den wählbaren Innungsmitgliedern, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, die Gesellen von dem Gesellenausschuss aus den wählbaren gesellen gewählt.
(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden. Die Innungsversammlung kann auch einen unparteiischen Vorsitzenden wählen, der weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb sein darf. § 52 Abs. 2 Ziff. 6 und Abs. 3 Ziff. 2 ist zu beachten.
§ 48
Die Handwerksinnung ist berechtigt, die Geschäftsführung des Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft zu übertragen.
Rechnungsprüfungsausschuss
§ 49
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung der Handwerksinnung zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten.
Fachgruppen und Fachausschüsse
§ 50
(1) Die Handwerksinnung bildet für die in 2 genannten Handwerke Fachgruppen. Der Fachgruppe gehören die Innungsmitglieder an, die das Handwerk ausüben, für das die Fachgruppe gebildet ist.
(2) Jede Fachgruppe bildet einen Fachausschuss, der aus einem Vorsitzenden(Fachgruppenobmann) und zwei Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit von den Mitgliedern der Fachgruppe gewählt. Auf die Wahl findet § 19 Anwendung.
(3) Der Vorsitzende des Fachausschusses(Fachgruppenobmann) vertritt die fachlichen Interessen der Fachgruppe bei dem Fachausschuss des Landesinnungsverbandes.
§ 51
Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die fachlichen Interessen ihres Handwerks in der Handwerksinnung zu vertreten. Sie können hierzu Anregungen und Wünsche dem Vorstand der Handwerksinnung mitteilen.
(1) Zu Sitzungen des Vorstandes oder der Ausschüsse der Handwerksinnung, bei denen Angelegenheiten eines bestimmten Fachgebietes beraten werden, ist der Fachgruppenvorsitzende mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
(2) Über die Beratungen der Fachgruppe und Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die dem Vorstand der Handwerksinnung einzureichen sind.
Gesellenausschuss
§ 52
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen/innen ist bei der Handwerksinnung ein
Gesellenausschuss zu errichten. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
(2) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen (vgl. auch Abs.4):
- bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung
- bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge
- bei der Errichtung der Zwischen- und Gesellenprüfungsausschüsse
- bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen/innen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge
- bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltung
- bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen/innen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist
- bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen/innen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernimmt, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mi Maßgabe zu erfolgen,
- dass bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes der Handwerksinnungen mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
- bei der Beratung und Beschlussfassung der Innungsversammlung seine sämtliche Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
- bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen/innen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuss gewählte Gesellen/innen in gleicher Zeit zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.
(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in der Angelegenheit, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrages sind.
§ 53
(1) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind die Ersatzmänner zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, so lange sie im Bezirk der Handwerksinnung im Betrieb eines selbstständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr.
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange in ihrem Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
§ 54
(1) Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen. Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden.
(2) Nicht wahlberechtigte sind Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden sind, während der im Urteil bestimmten Zeit. Die entmündigt oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
(3) Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung eines Innungsmitgliedes, dass er in dessen Betrieb beschäftigt ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Auf Beschluss des Innungsvorstandes und des Wahlvorstandes können die Bescheinigungen auch in Listenzusammengefasst werden.
§ 55
Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, eine Gesellenprüfung oder ein entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat seit mindestens drei Monaten in einem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbstständigen Handwerkers beschäftigt ist.
§ 56
(1) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Zum Zwecke der Wahl ist eine Wahlversammlung einzuberufen.
(2) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Die Handwerksinnung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten und unterstützt den Wahlvorstand auf sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.
§ 57
(1) Der Wahlvorstand bestimmt den Tag der Wahl, den Abstimmungsort und die Abstimmungszeit. Die Abstimmungszeit ist so zu bestimmen, dass in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Innung nicht ersetzt. Die Handwerksinnung hat die Wahlberechtigten mindestens eine Woche vor dem Wahltermin zur Vornahme der Wahl durch Bekanntmachung in dem Veröffentlichungsorgan der Handwerksinnung (§ 81) einzuladen. Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerksam zu machen und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes auf die Wahl zuzulassen.
(2) Der Wahlleiter leitet die Versammlung der Wahlberechtigten. Er hat bei der Eröffnung der Versammlung darauf aufmerksam zu machen, dass mit der Ausnahme der Vertreter der Handwerkskammer nur wahlberechtigte Personen an der Versammlung teilnehmen können, die nicht wahlberechtigt sind, aufzufordern, den Versammlungsraum zu verlassen.
(3) In der Wahlversammlung können durch Zuruf Wahlvorschläge gemacht werden. Die Mitglieder des Gesellenausschusses und ihre Stellvertreter werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann in einem Stimmzettel nur so viele wählbare Gesellen bezeichnen (AbS.5), als Mitglieder oder Stellvertreter zu Gesellenausschuss zu wählen sind.
(4) Der Wahlleiter händigt jedem Wahlberechtigten gegen Vorweisung der Bescheinigung über die Beschäftigung bei einem Innungsmitglied (§ 54 Abs. 3) einen Stimmzettel aus. Die Stimmzettel stellt die Handwerksinnung zur Verfügung.
(5) Der Wahlberechtigte soll die wählbaren Personen, denen er seine Stimme gibt, mit Vor- und Zunamen auf dem Stimmzettel benennen und hat diesen zugleich mit der Beschäftigungsbescheinigung dem Wahlvorstand zu übergeben. Der Wahlleiter kann verlangen, dass sich der Wähler durch einen Personalausweis über seine Person ausweist.
(6) Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand fest, wie viel Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten zwei als Mitglieder, die folgenden zwei als Ersatzmänner. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 58
(1) Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist von der Handwerksinnung in ihrem Veröffentlichungsorgan (§ 81) innerhalb von zwei Wochen seit der ersten Wahlversammlung zur Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzufordern. Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten Gesellen auf diese Aufforderung hinzuweisen und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes zuzulassen
Beiträge
§ 65
(1) Die Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuss erwachsenden kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
(2) Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird erhoben.
(3) Es kann ein Geschäftsführungsbeitrag erhoben werden. Grundlage für die Beiträge ist die Beitragsordnung und der jährlich zu beschließende Hebesatz.
(4) Bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.
(5) Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch außerordentliche Beiträge erhoben werden.
(6) Die Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmevertrag (§ 19 Abs. 1) folgenden Monats.
(7) Für die Benutzung von Einrichtungen und Anstalten der Handwerksinnung können Gebühren erhoben werden (Abs.3 gilt entsprechend).
(8) Die Absätze 1 - 5 gelten entsprechend für Gastmitglieder, sofern die Innungsversammlung für sie nicht gesonderte Beiträge festsetzt.
(9) Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstandes nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften beigetrieben.
Haushaltsplan, Jahresrechnung
§ 66
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand der Handwerksinnung hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr anhand der von der Handwerkskammer herausgegebenen Vordrucke aufzustellen und in der Innungsversammlung zur Beschlussfassung und Genehmigung vorzulegen. Für die Nebeneinrichtungen der Handwerksinnung sind gesonderte Haushaltspläne aufzustellen und zu beschließen. Je zwei Ausfertigungen des Haushaltsplanes und der Nebenhaushaltspläne sind der Handwerkskammer einzureichen.
(3) Der Vorstand der Handwerksinnung ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch unvorhergesehene Ereignisse zwingend erforderlich waren. Sie bedürfen der Beschlussfassung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 67
Der Vorstand der Handwerksinnung hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres für die Innungskasse, sowie für die Nebenkasse eine gesonderte Rechnung anhand der von der Handwerkskammer herausgegebenen Vordrucke für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Beläge sind ihr beizufügen; Vermögensbewegungen sind im Einzelnen gesondert zu erläutern. Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist die der Innungsversammlung zur Abnahme und Genehmigung vorzulegen.
§ 68
Das vom Vorstand als Schatzmeister bestellte Vorstandsmitglied ist dem Vorstand und der Innungsversammlung und der Handwerkskammer für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Handwerksinnung und der Nebenkasse verantwortlich; dies gilt auch noch nach Genehmigung durch die Handwerkskammer.
§ 69
Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse, sowie der Nebenkassen sind gesondert von allen kassenfremden Einnahmen und Ausgaben zu berechnen.
§ 70
(1) Der Schatzmeister erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach einer von ihm aufzustellenden und dem Vorstand zu genehmigenden Beitragshebeliste. Er hat dem Vorstand jährlich ein Verzeichnis der rückständigen Beiträge und Gebühren vorzulegen.
(2) Der Vorstand kann rückständige Beiträge und Gebühren nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beitreiben (§ 73, Abs. 3 HwO).
§ 71
Die Innungskasse, sowie die Nebenkasse sind alljährlich mindesten einmal durch den Obermeister oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied unvermutet zu prüfen und mit einem Prüfvermerk zu versehen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen der Handwerksinnung ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist.
Vermögensverwaltung
72
Bei der Anlage des Vermögens der Handwerksinnung ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten.
Schadenshaftung
73
Die Handwerksinnung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Änderung der Satzung und Auflösung der Innung
§ 74
(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen, sowie auf Auflösung der Handwerksinnung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Sie dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Handwerksinnung ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind, wobei zwischen dem Tag des Versandes der Einladung und dem Tag der Innungsversammlung zwei volle Wochen liegen müssen.
§ 75
Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung und der Nebensatzungen der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss auf Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Feststellung der Mehrheit in diesem Falle wird ausschließlich nach den Ja- bzw. Nein-Stimmen errechnet. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.
§ 76
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbandes aufgelöst werden,
1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Innungsversammlung oder durch gesetzwidriges verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,
2. wenn sie andere als die gesetzliche oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
3. wenn die Zahl der Mitglieder so weit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.
§ 77
(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösungskraft des Gesetzes zur Folge.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahren zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich: sie haften als Gesamtschuldner.
§ 78
(1) Über das Vermögen der Handwerksinnung findet im Falle der Auflösung die Liquidation satt. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden.
(2) Im Falle der Auflösung der Handwerksinnung ist durch Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan der Handwerksinnung (§ 81) bekanntzumachen.
(3) Im Falle der Auflösung der Handwerksinnung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende viertel Jahr, sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
(4) Das Innungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird der Handwerkskammer zu Verwendung für handwerksfördernde Zwecke, und zwar in erster Linie zugunsten des Handwerks, für das die Handwerksinnung errichtet war, überwiesen.
§ 79
Wird die Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinandersetzung satt, die der Genehmigung der Handwerkskammer bedarf; kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.
§ 80
(1) Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Der Aufsicht unterliegen auch die von der Handwerksinnung errichteten oder unterhaltenen Anstalten und Einrichtungen. Die Aufsicht der Handwerkskammer erstreckt sich auch auf die Haushaltsführung.
(2) Die Handwerkskammer ist berechtigt an den Sitzungen der Handwerksinnung und ihrer Organe, sowie an den Gesellenprüfungen teilzunehmen.